Rettungsgasse

Bereits seit 1982 ist eine gesetzliche Regelung zur Bildung von Rettungsgassen in der Straßenverkehrsordnung veranktert. Seit jeher ist darin beschrieben, dass bei mehrspurigen Straßen zwischen den beiden linken Fahrstreifen freie Fahrt für Rettungsfahrzeuge zu schaffen ist.

Es gilt die Regel:

Alle auf der ganz linken Spur nach links; alle anderen Fahrzeuge nach rechts!

Das Befahren des Standstreifens wird geduldet.

Aus- und Einfahrten auf mehrspurige Straßen freihalten!

In den vegangenen Monaten wurde in den Medien immer wieder berichtet, dass Einsatzkräfte die unfallstellen nur mit Verzögerung erreichen konnten, da keine Rettunsggasse gebildet worden war. Auch war der Berichterstattung zu entnehmen, dass immer wieder Privatpersonen die gebildete Rettungsgasse nutzten, um den Stau vor der Einsatzstelle zu „umfahren“.

Durch die mehrspurigen Bundesstraßen 26 und 45, die in den Zuständigkeitsbereich der Freiwilligen Feuerwehr Dieburg fallen, hatten die Einatzkräfte wiederholt Berührungspunkte mit dem Thema „Rettungsgasse“. So wurden im Jahr 2018 sowohl anrückende Rettungskräfte durch eine fehlende Rettungsgasse beim Anrücken zu einem Verkehrsunfall behindert, als auch unproblematische Einsatzfahrten auf den Kraftfahrstraßen durch vorbildliche Rettungsgassen ermöglicht.

„Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.“ – § 11 Abs. 2 StVO

Durch das hessische Innenministerium wurden umfangreiche Kampagnen gesartet, um die Verkehrsteilnehmer auf das Thema „Rettungsgasse“ aufmerksam zu machen und zum richtigen Vorgehen bei Stau und stockendem Verkehr Aufklärungsarbeit zu leisten.

Weitere Informationen: Bundesministerium des Innern und für Sport